BGH verbietet umstrittene Palästina-Parolen – wo endet Meinungsfreiheit?

Kristiane Dippel
Kristiane Dippel
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Bundeskanzlerin Angela Merkel hält eine Rede an der Universität Leipzig und steht vor einem Rednerpult mit einem Mikrofon und einem Glas Wasser.Kristiane Dippel

BGH verbietet umstrittene Palästina-Parolen – wo endet Meinungsfreiheit?

Deutschlands höchste Gerichte haben wegweisende Urteile zu umstrittenen pro-palästinensischen Parolen gefällt und damit neue rechtliche Grenzen für öffentliche Demonstrationen gesetzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte Verbote für zwei Sprüche, während das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster klärte, wann Äußerungen in strafbare Volksverhetzung umschlagen. Die Entscheidungen folgen auf Streitigkeiten über Proteste in Leipzig und anderen Städten.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Parolen "Yalla, yalla, Intifada" und "Vom Fluss bis zum Meer – Palästina wird frei" weiterhin verboten bleiben müssen. Erstmals hatte es der letztere Spruch bis vor das höchste deutsche Zivilgericht geschafft, verbunden mit einem Fall aus Leipzig. Die Richter argumentierten, ein "unvoreingenommener Beobachter" werde im Begriff "Intifada" nicht zwischen gewaltsamem und gewaltfreiem Widerstand unterscheiden – vor dem Hintergrund des anhaltenden Gaza-Konflikts sei die Parole daher als Aufstachelung zu werten. Die Staatsanwaltschaft hatte auch den "Fluss-bis-zum-Meer"-Spruch wegen seiner Verbindungen zur Hamas als Volksverhetzung eingestuft.

Das OVG Münster positionierte sich am Freitag anders: Es hob das Verbot von "Es gibt nur einen Staat – Palästina 48" auf und entschied, dass dieser Spruch nicht eindeutig mit der Hamas-Ideologie verknüpft sei. Zudem erklärte das Gericht, die schlichte Leugnung des Existenzrechts Israels bei öffentlichen Versammlungen stelle nicht automatisch eine Straftat dar, da sie unter die Meinungsfreiheit falle. Dieses Urteil ist rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar.

Die Urteile spiegeln anhaltende juristische Uneinigkeit wider. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Eilantrag gegen ein polizeiliches Verbot aller drei Parolen abgelehnt. Andere Verwaltungsgerichte urteilten unterschiedlich darüber, ob der "Fluss-bis-zum-Meer"-Spruch nur dann strafbar ist, wenn er direkt mit Handlungen der Hamas in Verbindung gebracht wird.

Die Gerichtsentscheidungen ziehen klarere – wenn auch weiterhin umstrittene – Grenzen für Protestäußerungen in Deutschland. Während einige Parolen als Volksverhetzung verboten bleiben, genießen andere nun den Schutz der Meinungsfreiheit. Die Urteile werden prägen, wie Polizei und Demonstranten künftig mit ähnlichen Sprüchen bei Kundgebungen umgehen.