Bundessozialgericht entscheidet über Abrechnungsstreit zwischen Apotheken und Krankenkassen
Horst-Dieter GertzBundessozialgericht entscheidet über Abrechnungsstreit zwischen Apotheken und Krankenkassen
Ein langjähriger Streit über die Abrechnung von teilweise verwendeten Medikamenten ist nun vor Deutschlands höchstem Sozialgericht gelandet. Das Bundessozialgericht prüft derzeit einen Fall zwischen einer Apotheke in Nordrhein-Westfalen und der Krankenkasse AOK Nordwest. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Apotheken die vollen Packungskosten berechnen dürfen, wenn nur ein Teil des Inhalts für Rezepturarzneimittel verwendet wird.
Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben und die Art und Weise verändern, wie Krankenkassen Rückforderungen geltend machen – mit möglichen finanziellen Auswirkungen für Apotheken bundesweit.
Der Streit dreht sich um 89,38 Euro, die eine Apotheke für Rezepturen in den Jahren 2018 und 2019 in Rechnung gestellt hatte. Die Apotheke hatte die Präparate Mitosyl und Neribas verwendet und argumentiert, dass für jedes Rezept eine neue Tube Mitosyl geöffnet werden müsse. Man bestehe nicht darauf, Restmengen von Fertigarzneimitteln aufzubewahren.
Die AOK Nordwest widersprach und zog 112 Euro für elf Rezepturen zurück. Die Krankenkasse beharrte darauf, dass nur die tatsächlich verwendete Menge abgerechnet werden dürfe, und vertrat die Auffassung, dass der volle Preis nur für die ersten sechs Monate nach dem Öffnen gelten solle. Die Vorinstanzen – das Sozialgericht Münster und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – gaben der Apotheke jedoch recht und erklärten die Rückforderung für unzulässig.
Mittlerweile unterstützt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Position der Krankenkassen und hat im Entwurf der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) neue Regelungen vorgeschlagen. Demnach dürften Apotheken künftig nur noch die tatsächlich verarbeitete Teilmenge von Fertigarzneimitteln in Rechnung stellen. Doch das Urteil des Bundessozialgerichts könnte diese Pläne überlagern, da die Notfallgebührenordnung nicht mehr gilt und die Krankenkassen inzwischen massenhaft Rückforderungen stellen.
Die Tragweite der Entscheidung geht weit über diesen Einzelfall hinaus. Falls das Gericht den Krankenkassen recht gibt, könnten Apotheken mit flächendeckenden Rückforderungsansprüchen konfrontiert werden. Bestätigt es hingegen die Urteile der Vorinstanzen, könnte die geplante Novelle der AMPreisV dennoch zu strengeren Abrechnungsvorschriften führen.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wird klären, ob Apotheken ihre Abrechnungspraxis für teilweise verwendete Medikamente anpassen müssen. Ein Sieg der Krankenkassen könnte großangelegte Rückforderungen auslösen, während ein Erfolg der Apotheken die Branche dennoch vor verschärften Regelungen durch die geplante AMPreisV-Änderung stellen würde. Der Fall verdeutlicht die wachsende Spannung zwischen Kostendämpfung und den praktischen Abläufen in Apotheken.






