Frau gewinnt jahrelangen Rechtsstreit um Arbeitslosengeld nach 14-monatiger Wartezeit
Kristiane Dippel14 Monate Vor der Zahlung gemeldet: weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld - Frau gewinnt jahrelangen Rechtsstreit um Arbeitslosengeld nach 14-monatiger Wartezeit
Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen hat nach einem langen Rechtsstreit einen Erfolg errungen: Sie erhält nun doch Arbeitslosengeld, nachdem ihr Antrag zunächst abgelehnt worden war. Obwohl sie sich 14 Monate vor dem eigentlichen Beginn der Leistungen als arbeitslos bei der Arbeitsagentur gemeldet hatte, gaben die Gerichte ihr nun recht – ein Präzedenzfall für ähnliche Fälle.
Die Frau schied offiziell am 30. Juni 2019 aus ihrem Arbeitsverhältnis aus, basierend auf einem Aufhebungsvertrag, der monatliche Übergangsleistungen vorsah. Bereits Anfang Mai 2019 informierte sie die Bundesagentur für Arbeit (BA) darüber, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem 1. Juli 2020 beginnen würde.
Am 28. Juli 2020 meldete sie sich formell arbeitslos und beantragte die Leistungen. Doch ihr Antrag wurde abgelehnt, woraufhin sie gegen die Entscheidung klagte. Das Landessozialgericht Essen gab ihr recht und stellte fest, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Die relevante Wartezeit begann dem Gericht zufolge am 30. Juni 2020 und reichte rückwirkend bis zum 1. Juli 2018.
Die Bundesagentur für Arbeit legte Berufung ein, doch das Bundessozialgericht in Kassel bestätigte nun das Essener Urteil. Das Gericht entschied, dass die Frau sich nicht erneut bei der Agentur für Arbeit melden musste und ihre ursprüngliche Anmeldung weiterhin gültig war. Der Fall (Aktenzeichen: B 11 AL 6/24 R) stützte sich dabei nicht auf spezifische Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts, sondern bekräftigte die allgemeinen Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit.
Das Urteil sichert der Frau nun Arbeitslosengeld ab Juli 2020 – trotz der 14-monatigen Lücke zwischen Meldung und Leistungsbeginn. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine frühzeitige Arbeitslosmeldung den Anspruch nicht ungültig macht, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.






