14 March 2026, 08:19

BSG-Urteil klärt Streit um Abrechnung von Rezepturarzneimitteln zwischen Apotheken und Kassen

Ein Plakat mit Text und einem Logo, auf dem "Reduzierung der Arzneimittelkosten unter der Biden-Harris-Regierung" steht.

BSG-Urteil klärt Streit um Abrechnung von Rezepturarzneimitteln zwischen Apotheken und Kassen

Streit um Abrechnung von Rezepturarzneimitteln spitzt sich zwischen Apotheken und Krankenkassen zu

Im Mittelpunkt des Konflikts steht die Frage, wie die Kosten für Wirk- und Hilfsstoffe abgerechnet werden, wenn nur ein Teil einer Packung verwendet wird. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat nun die Rechtslage geklärt.

Die Entscheidung betrifft Rezepturen, die nach dem 31. Dezember 2023 hergestellt wurden, da zu diesem Zeitpunkt die bisherigen Regelungen ausliefen.

Auslöser war die Forderung der Krankenkassen, dass Apotheken die Kosten anteilsmäßig nach der tatsächlich verwendeten Menge berechnen sollen. Die Apotheken hingegen argumentierten, dass die Abrechnung nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) erfolgen müsse – und zwar auf Basis der kleinsten erforderlichen Packungsgröße.

Das BSG gab den Apotheken recht und bestätigte, dass die Erstattung sich am Einkaufspreis der kleinsten notwendigen Packung orientieren muss – selbst wenn nur ein Teil davon verbraucht wird. Das Gericht urteilte zudem, dass dies sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe gilt. Der Apotheker Jan Harbecke erklärte, es gehe bei der Debatte um die kleinste für die Zubereitung benötigte Packung, nicht um die tatsächlich entnommene Menge.

Die Krankenkassen hatten auf strengere Kostenkontrollen gedrängt, doch das Gericht wies ihre Argumente zurück. Die AMPreisV regelt bereits die Ausgaben, sodass zusätzliche Forderungen nach Wirtschaftlichkeit nicht gerechtfertigt seien. Zudem stellte das BSG klar, dass Apotheken nicht verpflichtet sind, Packungen aufzutrennen oder Reimporte zu beziehen, um Kosten zu sparen.

Das abstrakte Preismodell, das die Abrechnung über gelistete Packungsgrößen vereinfacht, berücksichtigt weder Teilmengen noch Haltbarkeit. Apotheken sind auch nicht dazu verpflichtet, auf Anfrage einzelner Kassen oder aus Prüfungsgründen Rechnungen für die kleinste Packung vorzulegen. Seit der Abschaffung von Anlage 1 der Vergütungsverordnung gab es keine formalen Änderungen bei der Bevorratung oder Bestellung von Substanzen für Rezepturen.

Mit seinem Urteil bestätigt das BSG, dass Apotheken die kleinste erforderliche Packung bei der Herstellung von Rezepturarzneimitteln in Rechnung stellen dürfen. Damit ist ein zentraler Streitpunkt mit den Krankenkassen geklärt, die eine anteilige Abrechnung gefordert hatten. Die Entscheidung sichert die geltenden Preisregelungen als Grundlage für die Erstattung ab.

Apotheken werden weiterhin nach der AMPreisV abrechnen – ohne zusätzliche Auflagen zur Kostenaufschlüsselung oder Packungsanpassung.

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